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Allgemeine Reisebedingungen
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1. Abschluß des Reisevertrages
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1.1.
Mit der Anmeldung bietet der Reiseteilnehmer der LM7 ReiseAgentur,
Frühlingsberg 4a, 98553 St. Kilian nachfolgend
Reiseveranstalter (RV) genannt, den Abschluß eines Reisevertrages auf
Grundlage der Reiseausschreibung an. Der Abschluß des Reisevertrages
erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung genannten
Teilnehmer für deren Vertragspflicht der Anmelder einsteht.
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1.2.
Der Reisevertrag wird für den RV verbindlich wenn er die Buchung und
den Preis schriftlich bestätigt. Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues
Angebot des RV vor an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande,
wenn der Reisende nicht innerhalb der Bindungsfrist dem RV absagt.
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2. Bezahlung
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Mit dem Vertragsabschluß und der Aushändigung
des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von € 100,- pro Person zu
bezahlen. Bei Schiffsreisen und gesondert ausgearbeiteten Reisen kann
die Anzahlung bis zu 10 % des Reisepreises, max. jedoch € 300,--
betragen Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der
Restbetrag ist ohne weitere Aufforderung 4 Wochen vor Reiseantritt zu
zahlen. Die Reiseunterlagen werden ca. 14 Tage vor Reiseantritt, nach
Zahlung des vollständigen Reisepreises, ausgehändigt.
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3. Leistungen
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3.1.
Der
Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung, den Abbildungen und den Preisangaben in dem
für den Reisezeitraum gültigen Prospektes und aus den hierauf
bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
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3.2.
Mündliche Abreden, die im Gegensatz zu den Reisebedingungen und
Leistungsbeschreibungen stehen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Buchungsstellen sind nicht bevollmächtigt oder
beauftragt, vom Reiseprospekt oder den Reisebedingungen abweichenden
Zusicherungen, gleich welcher Art, zu geben oder sonstige
Vereinbarungen zu treffen. Orts- bzw. Hotelprospekte haben lediglich
unverbindlichen Informationscharakter ohne Gewährleistung für den
Inhalt.
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3.3.
Die
in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den RV bindend. Der RV
behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß
eine Änderung der Prospektangaben zu erklären über die der Reisende
selbstverständlich vor Buchung informiert wird.
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3.4.
Soweit eine Reise in diesem Prospekt nicht anders beschrieben ist,
sind folgende Leistungen inklusive: Flug zum Zielflughafen und zurück
gemäß Programm, Transfer vom Zielflughafen zum Hotel und zurück inkl.
Beförderung des Reisegepäcks (maximal 20 Kg) sowie normales
Handgepäck sofern nicht behördliche Bestimmungen entgegenstehen;
Verpflegung gemäß Hotelarrangement.
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4. Leistungen und Preisänderungen/Mindestteilnehmerzahl
RV ist
berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich
zulässigen Gründen zu ändern, sowie eine Reise aus rechtlich
zulässigen Gründen abzusagen.
4.1. Die im Prospekt, Info und Preisliste enthaltenen Angaben sind
für den Reiseveranstalter bindend. RV behält sich jedoch vor, aus
sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen
vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären,
über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vor dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter, also RV, nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt worden sind, sind nur gestattet,
soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beinträchtigen können.
4.3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.4. RV ist verpflichtet, die Kunden über erhebliche Änderungen einer
wesentlichen Reiseleistung zu unterrichten oder eine zulässige Absage
der Reise unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen.
4.5. Ein zulässiger Absagegrund liegt insbesondere dann vor, wenn die
im Katalog und in der Preisliste ausgeschriebene
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall kann RV bis
zum 14. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die
Reiseleistung ändern oder die Reise absagen. Die Erklärung, dass die
Teilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise deshalb geändert oder
nicht durchgeführt wird hat dem Kunden spätestens am 14. Tag vor dem
vertraglich vereinbarten Reisebeginn zuzugehen.
4.6. RV ist berechtigt, den Reisepreis in den gesetzlich zulässigen
Fällen und im gesetzlichen Rahmen zu erhöhen. RV kann den Reisepreis
nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen
Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der
Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-
oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen
Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier
Monate liegen.
4.7. RV ist verpflichtet, den Kunden bis zum 21. Tag vor dem
vereinbarten Abreisetermin über eine beabsichtigte, gesetzlich
zulässige Preiserhöhung zu informieren. Eine Preiserhöhung nach
diesem Zeitpunkt ist gesetzlich unzulässig.
4.8. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 %, einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder bei einer
zulässigen Absage der Reise durch RV kann der Kunde ohne Kosten vom
Vertrag zurücktreten, bzw. die Teilnahme an einer gleichwertigen
anderen Reise aus dem Gesamtangebot von RV verlangen, sofern dies
nicht für RV einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, eine
solche Reise aus dem Angebot von RV anzubieten. Der Kunde hat den
Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach
Kenntnis der Änderungserklärung RV gegenüber geltend zu machen.
Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise
durch RV.
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5. Rücktritt des Kunden
Der Kunde kann
jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für
die Bemessung der Reiserücktrittskosten ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei RV. Wir empfehlen dem Kunden, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
5.1. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so kann RV Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, soweit nicht
unter Ziffer 2, Absatz 2, etwas anderes geregelt ist. Bei der
Berechnung des Ersatzes wird RV gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen
berücksichtigen.
5.2. RV ist berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung zu
verlangen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro
Teilnehmer:
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5.3.
Rücktrittsgebühren
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Gruppenrreisen
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bis zum 95. Tag vor Reiseantritt € 100,- pro Person
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vom 94. – 45. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises min.
€ 100,- pro Person
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vom 44. – 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
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vom 29. – 20. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
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vom 19. – 14. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
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13 Tage bis Reiseantritt 60 % des Reisepreises
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bei Nichtantritt der Reise ohne vorherigen Rücktritt (no show)
ist der gesamte Reisepreis zu zahlen
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Flugreisen und Sportprogramme
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bis zum 60. Tag vor Reiseantritt € 100,- pro Person
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vom 59. – 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises min.
€ 100,- pro Person
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vom 29. – 22. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
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vom 21. – 15. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
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vom 14. – 04. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
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3 Tage bis Reiseantritt 85 % des Reisepreises
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bei Nichtantritt der Reise ohne vorherigen Rücktritt (no show)
ist der gesamte Reisepreis zu zahlen
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Yacht- und Bootscharter, Sonderreisen
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bis zum 45. Tag vor Reiseantritt die von den Leistungsträgern
berechneten Stornokosten, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von €
200,- pro Person
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vom 44. – 31. Tag vor Reiseantritt 45 % des Reisepreises
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vom 30. – 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
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vom 14. – bis Reiseantritt 60 % des Reisepreises
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bei Nichtantritt der Reise ohne vorherigen Rücktritt (no show)
ist der gesamte Reisepreis zu zahlen
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Eine Entschädigung ist ggf. höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der RV einen höheren oder niedrigeren Schaden
nachweisen kann.
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5.4.
Umbuchung auf Wunsch des Reisenden auf eine andere als die gebuchte
Reise, ist abhängig von den Angeboten des RV. Wenn eine Umbuchung
möglich ist, betragen die Gebühren bei Gruppenreisen bis zum 95. Tag
vor Reiseantritt € 100,- pro Person, bei Flugreisen und
Sportprogrammen bis zum 60. Tag vor Reiseantritt € 100,- pro Person
und bei Yacht- und Bootschartern und Sonderreisen bis zum 45. Tag vor
Reiseantritt € 200,- pro Person. Eine spätere Umbuchung wird, soweit
dies überhaupt möglich ist, wie ein Reiserücktritt und Neuanmeldung
behandelt und die Gebühren und Termine entsprechen der Ziffer 5.3.
dieser allgemeinen Reisebedingungen.
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5.5.
Ersatzpersonen
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Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen,
daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den
Vertrag ein, so haftet er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten.
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6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
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Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen
infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus sonstigen
zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der RV bei den
Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
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7.
Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
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Der RV kann in
folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten
oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung
der Reise, ungeachtet einer Abmahnung durch den RV, nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV,
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den
Wert der ersparten Aufwändungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von
den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer
ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der
Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der RV
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung
für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und
ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den
Kunden davon in Kenntnis zu setzen.
c) Bis vier Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise
nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, für den RV deshalb nicht
zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering
ist, dass die dem RV im Falle der Durchführung der Reise entstehenden
Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen
auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des
Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände
nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er
die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem
Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die
Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück.
7.1. Ferner behält sich der RV vor, die Reise jederzeit abzusagen,
wenn dieser Hindernisse entgegenstehen, die von ihm nicht oder nur
unter unverhältnismäßigen Kosten beseitigt werden können; in diesem
Fall erstattet der RV alle Zahlungen ohne Abzug einer Gebühr. Die
Berechtigung zum Rücktritt besteht ferner bei Zahlungsverzug eines
Teilnehmers, ohne dass es einer nochmaligen Fristsetzung zur Zahlung
bedarf. Wird die Reise infolge höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der RV als auch der
Kunde den Vertrag kündigen. Der Kunde erhält den Reisepreis zurück.
Der RV darf jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen
eine Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der RV verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur
Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur
Last.
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8.
Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
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Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß
nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert oder
beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den
Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die
bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
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Weiterhin ist der RV verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur
Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur
Last.
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9. Haftung des Reiseveranstalters
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9.1.
Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für
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die gewissenhafte Reisevorbereitung
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die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der
Leistungsträger
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·
die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen
angebotenen Reiseleistungen, sofern der RV nicht gemäß Ziffer 3 vor
Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
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die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
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9.2.
Der RV haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
betrauten Person.
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9.3.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung
im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein
entsprechender Beförderungsnachweis ausgestellt, so erbringt der RV
insoweit Fremdleistung, sofern er in der Reiseausschreibung und in
der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher
nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine
etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den
Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende
ausführlich hingewiesen wird und die ihm auf Wunsch zugänglich
gemacht werden.
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10.
Mitwirkungspflicht
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Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
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Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich schriftlich der begleitenden oder
örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es der
Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch
auf Minderung nicht ein. Ist eine örtliche Reiseleitung ausnahmsweise
nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich dem RV oder
dem Leistungsträger mitgeteilt werden.
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11. Beschränkung der Haftung
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11.1.
Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
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11.2.
Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt pro Kunde und Reise
4000 € Liegt der Reisepreis über 1400 € ist die Haftung auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Reisenden wird in diesem
Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen.
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11.3.
Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. (z.
B. Theaterbesuche, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Ausflüge
usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistung gekennzeichnet werden.
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11.4.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den RV ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf
solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
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11.5.
Erfolgt die Beförderung im Linienverkehr, ist die Haftung des RV auf
den Umfang der Haftung der befördernden Luftverkehrsgesellschaft
beschränkt. Die Haftung regelt sich in diesem Fall nach den
Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes in Verbindung mit den
Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der
Montrealer Vereinbarung (letzteres nur für Flüge nach USA und
Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste
und Beschädigungen von Gepäck.
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11.6.
Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Fremdleistungen, die nicht im Reisegrundpreis enthalten sind und nur
vermittelt wurden (z. B. fakultative Ausflüge).
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11.7.
Kommt dem RV bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen
Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
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12. Anmeldung von
Ansprüchen/Verjährung
Ansprüche nach
§ 651 c - 651 f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der LM7
ReiseAgentur Manke, Frühlingsberg 4a, 98553 St. Kilian geltend zu machen.
12.1. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere örtliche
Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen
berechtigt.
12.2. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden
vor ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden.
12.3. Ansprüche des Kunden nach § 651 c - 651 f BGB verjähren
in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise
dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Anspruche geltend
gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der
Reiseveranstalter die Anspruche schriftlich zurückweist.
12.4. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen verjähren in 3
Jahren.
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13.
Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
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13.1.
Der RV steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen
von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl.
Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
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13.2.
Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn
der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn,
der RV hat die Verzögerung zu vertreten.
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13.3.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des RV bedingt sind.
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14.
Reisen mit besonderen Risiken.
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Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B.
Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen,
die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies
außerhalb seines Pflichtenbereichs geschieht. Unberührt bleibt die
Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig
vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleitungen
beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
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Die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen,
Tauchfahrten, Sportkursen erfolgt auf eigene Gefahr. Tauchen und
Ausfahrten mit dem Boot sind mit ortspezifischen Unwägbarkeiten
belegt (z.B. technische Pannen, wie Schäden am Schiffsmotor,
Kompressor etc.) deren Behebung trotz aller Bemühungen nicht immer
sofort gewährleistet werden kann).
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Hierfür kann der RV in keiner Weise haftbar
gemacht werden, es sei denn, grob fahrlässiges Verschulden kann
nachgewiesen werden.
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15.
Versicherung
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Der Abschluß einer Reiserücktrittskosten,-,
Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung wird dringend
empfohlen. Auf Wunsch kann der RV die Versicherungen vermitteln.
Sofern der Reisepreis eine Reiserücktrittskostenversicherung
einschließt, ist dies bei der entsprechenden Reiseausschreibungen
ausdrücklich erwähnt. In diesem Falle ist der Reisende gegen
Rücktrittsgebühren versichert. Die Reise-Rücktrittskostenversicherung
beginnt mit dem Tage der Reisebuchung und gilt bis zum Ende der
Reise. Die Versicherungsbedingungen im vollen Wortlaut werden auf
Wunsch ausgehändigt.
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16.
Gesundheit, Sport- und Tauchkurse
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Der Teilnehmer erklärt durch seine Anmeldung,
daß ärztlicherseits keine Bedenken gegen die Teilnahme an der Reise
und gegen die Beteiligung an Sport- und Tauchkursen und sonstigen
Programmen bestehen. Es wird dringend empfohlen, sich vor Reisebeginn
auf Tauchtauglichkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Während der
Tauchkurse und Programme ist den Tauchlehrern und Betreuern folge zu
leisten. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluß ohne
Anspruch auf Rückerstattung zur Folge. Teilnehmer, die ein
Non-Limit-Tauchprogramm buchen, müssen versichern, daß sie über die
entsprechende Taucherfahrung verfügen.
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17.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
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Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge.
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18.
Allgemeines
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18.1.
Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei
Drucklegung.
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18.2.
Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern
bleibt vorbehalten.
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18.3.
Alle personenbezogene Daten, die dem Reiseveranstalter zur Verfügung
gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegen
mißbräuchliche Verwendung geschützt.
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18.4.
Tritt die LM7 Reiseagentur nur als Vermittler auf, so gelten die
Reisebedingungen des vermittelten Veranstalters.
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19.
Gerichtsstand
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Der Reisende kann den Reiseveranstalter
ausschließlich im Landkreis des Firmensitzes verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalter gegen den
Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die
Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die
nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
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LM7 ReiseAgentur
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Frühlingsberg 4a
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98553 St. Kilian
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